Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat entschieden, dass die zuständige Arge das Geld aus einem Gewerbedarlehen bei der Berechnung des ALG II nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen darf (Az.: L 14 B 648/08 AS ER).
Geklagt hatte ein Antragssteller, dem unter Hinweis auf den Zahlungseingang seines Gewerbedarlehens ein Anspruch auf das ALG II verweigert wurde. Gegen den Ablehnungsbescheid setzte sich der Mann zur Wehr.
Die Richter stellten klar, dass ein zur Finanzierung der gewerblichen Tätigkeit aufgenommenes Darlehen nicht als Einkommen gewertet werden dürfe. Dies ergebe sich aus der Tasache, dass der vorliegende Kredit vertraglich vereinbart und zweckgebunden sei. Darüber hinaus sei mit dem Darlehen auch eine unbedingte Rückzahlungspflicht verbunden.