Die Bundesagentur für Arbeit darf grundsätzlich eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängen, wenn dem Hilfebedürftigen wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht fristlos gekündigt wurde.
Dies gilt nach Auffassung des hessischen Landessozialgerichts (LAG) insbesondere, falls eine derartige Kündigung wegen der Nebentätigkeit des
Arbeitnehmers für die Konkurrenz ausgesprochen wurde (LAG Hessen vom 16.02.2009; Az.: L 9 AL 91/08).
Im vom Gericht zu beurteilenden Fall wurde einem Mann zwar vom zuständigen Leistungsträger das Arbeitslosengeld bewilligt. Allerdings stellte die Behörde eine Sperrzeit von 12 Wochen fest, weil der Angestellte die fristlose Kündigung durch sein Verhalten verschuldet hätte.
Der Hilfebedürftige war 15 Jahre bei einer Sicherheitsfirma tätig, hatte jedoch parallel bei einem Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Als dies bekannt wurde, kam es zu einer fristlosen Kündigung.
Die Richter am LAG gaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) recht. Mit seiner Nebentätigkeit für die Konkurrenz habe der Mann gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber sei daher gerechtfertigt gewesen. Bei einer aufgrund der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten erfolgten Kündigung sei die Verhängung einer Sperrzeit durch die BA nicht zu beanstanden.