Aus einem am 14.07.2011 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (SG) geht hervor, dass der ALG II-Anspruch im Falle eines beträchtlichen Geldgewinns entfällt (Az.: S 32 AS 788/11 ER).
Im Streitfall gewann eine Hartz IV Empfängerin in einer Fernsehsendung 20.000 Euro. Als der zuständige Leistungsträger davon erfuhr, wurde ihr das ALG II komplett gestrichen. Die Frau sah sich jedoch nach wie vor als hilfebedürftig an und klagte gegen die Behördenentscheidung.
Das SG entschied allerdings nicht zu ihren Gunsten. So sei der Geldgewinn eben nicht nur im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern müsse vielmehr im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen auf einen längeren Zeitraum aufgeteilt werden. Folglich habe keine Hilfebedürftigkeit mehr vorgelegen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass mit dem Geldgewinn Schulden getilgt und Anschaffungen getätigt wurden.
Das Sozialgericht Frankfurt folgt damit der Rechtsprechung anderer Sozialgericht, die ebenfalls eine bedarfsmindernde Anrechnung von Geldgewinnen und Sachgewinnen für rechtens erachteten.
Zu beachten ist, dass der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig ist.