Das Landessozialgericht Saarbrücken (LSG) hat die Rechte von Beziehern des ALG II gestärkt. Gemäß einem Urteil vom 13.April 2010 muss die Arge den vollen Beitrag zur privaten Krankenversicherung tragen, wenn der betroffene ALG II Empfänger nicht in die gesetzliche Versicherung aufgenommen wurde (Az.: L 9 AS 15/09).
Im Streitfall musste ein privat versicherter Rechtsanwalt seinen Job aufgeben. Der zuständige Leistungsträger wollte für den Selbstständigen lediglich den an eine gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichtenden Betrag übernehmen. In der Folge musste der Mann rund 80 Euro pro Monat aus eigener Tasche zahlen.
Das LSG stellte sich jedoch auf die Seite des Hilfebedürftigen. Der Urteilsbegründung zufolge müssten die Leistungen zumindest so beschaffen sein, dass der gesetzlich festgelegte Hilfebedarf gedeckt ist. Existenzbedrohende Schulden dürften durch eine gesetzlich vorgegebene Bedarfsunterdeckung eben nicht anfallen.