Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass die Arbeitsagentur zur Kostenübernahme für eine Bewerbungsreise ins Ausland verpflichtet ist (Az.: L 7 AL 15/09).
Im konkreten Fall hatte ein Erwerbsloser 200 Euro Reisekostenzuschuss für die Fahrt nach Irland beantragt. Der Leistungsträger verweigerte allerdings die Übernahme der Kosten für die Bewerbungsreise. Zur Begrünung wurde hervorgebracht, dies sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Argumentation der Behörde schlossen sich die Richter am LSG nicht an. So sehe das zum Jahresbeginn 2009 novellierte Arbeitsförderungsrechts eindeutig die Möglichkeit vor, sowohl Bewerbungsgespräche innerhalb der EU als auch in der Schweiz zu unterstützen. Ferner gehe aus der Gesetzesbegründung eindeutig hervor, dass diese Möglichkeit auch schon vor der Neufassung Anfang dieses Jahres bestand. Folglich sei die Arbeitsagentur zur Kostenübernahme verpflichtet.