Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Rechte von ALG II Empfängern mit einer am 27.03.2012 ergangenen Entscheidung gestärkt. Demnach ist das zum Meldetermin einladende Jobcenter grundsätzlich zur Erstattung der für die Leistungsbezieher anfallenden Fahrtkosten verpflichtet.
In dem Rechtsstreit, der unter dem Aktenzeichen L 11 AS 774/10 verhandelt wurde, wollte die Behörde lediglich Fahrtkosten in Höhe von 5,34 Euro übernehmen. Als Berechnungsgrundlage diente der sich aus dem tagesaktuellen Spritpreis ergebende durchschnittliche Kraftstoffverbrauch für die kürzeste Fahrtstrecke. Damit wollte sich die zum Meldetermin geladene Hilfebedürftige nicht zufrieden geben. Sie wandte vor Gericht ein, dass witterungsbedingt die Nutzung einer zwei Kilometer längeren Fahrtstrecke geboten war.
Das LSG entschied zugunsten der Frau. Der Urteilsbegründung zufolge sei, insofern keine anderen nachvollziehbaren Gründe vorliegen, nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke für die Kostenberechnung maßgeblich.