Aus einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) geht hervor, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) in ihr Online-Portal „Jobbörse“ kein Arbeitsangebot für sogenannte Bardamen einer an ein Bordell angeschlossenen Bar beziehungsweise für Empfangsdamen des Erotiketablissements aufnehmen muss.
Insofern die BA derartige Angebote deaktiviert und den dazu gehörigen Account löscht, sei dies durchaus mit der Rechtsordnung vereinbar (Az.: L 1 AL 67/15).
Im am 26.01.2017 verhandelten Fall klagte die Betreiberin eines Erotiketablissements gegen die Löschung ihres Accounts, da sie auf jene Weise in ihrer Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt werde. Mit ihrer Klage hatte sie gleichwohl keinen Erfolg.
Nach Überzeugung des LSG sei die BA dazu berechtigt, das Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote generell durch die Nutzungsbedingungen auszuschließen. Wenngleich es sich dabei um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit handele, sei eben jener als mit der Rechtsordnung vereinbar anzusehen, weil er dem Schutze der Jugend und anderer Benutzer des Portals dient.
Die Richter betonten in diesem Zusammenhang, dass das Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2002 lediglich zum Ziel hat, die Prostituierten zu schützen. Gesonderte Regelungen für Bordellbetreiber könnten hieraus aber nicht abgeleitet werden.