Aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) geht hervor, dass Einkünfte aus einer Geheimdiensttätigkeit einem Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe entgegenstehen.
In dem Fall, der am 06.03.2014 unter dem Aktenzeichen L 8 SO 156/10 verhandelt wurde, ging es um ein seit 1990 in Deutschland lebendes chinesisches Ehepaar. Bereits seit dem Jahr 1997 waren sie auf Leistungen aus der Sozialhilfe angewiesen. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kam allerdings heraus, dass der Ehemann zwischen 1997 und 2004 über Einkünfte in Höhe von 100.000 Euro verfügte. Der Mann erklärte die aus dem Ausland überwiesenen Zahlungen damit, dass das Geld von seiner Seite lediglich „treuhänderisch“ für einen ausländischen Geheimdienst sowie zum Zwecke der Unterstützung einer chinesischen Oppositionspartei verwaltet wurde und ausdrücklich nicht zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts Verwendung fand.
Nach Einschätzung des Gerichts standen die transferierten Gelder dem mittlerweile in die Heimat zurückgekehrtem Ehepaar durchaus in gleicher Weise wie die Sozialhilfeleistungen zur Verfügung. Den Richtern zufolge hätte sich der Mann nicht darauf verlassen dürfen, dass der deutsche Staat seinen Lebensunterhalt während einer geheimdienstlichen Tätigkeit mit Geldzufluss durch Sozialhilfemittel unterstützen würde. Die ausgezahlte Sozialhilfe in Höhe von über 40.000 Euro müsse folglich komplett an den deutschen Staat zurückgezahlt werden.