Laut einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden (SG) steht alleinerziehenden Studenten bis zum dritten Geburtstag ihrer Kleinkinder ein Anspruch auf Hartz IV zu.
In dem Fall, der am 04.04.2013 unter dem Aktenzeichen S 20 AS 1118/13 ER verhandelt wurde, hatte sich eine Alleinerziehende zur Betreuung ihrer 19 Monate alten Tochter vom Studium beurlauben lassen, womit auch ihr BAföG-Anspruch vorerst entfiel. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in vorhergehenden Urteilen bekräftigt, dass Studenten dann einen Anspruch auf Leistungen im Sinne des SGB II haben, insoweit sie vom Studium beurlaubt sind und in jenem Zeitraum ihr Studium nicht weiter betreiben.
Da im verhandelten Fall vonseiten der beurlaubten Studentin weder Lehrveranstaltungen besucht noch Prüfungsvorbereitungen getätigt wurden, waren die vom höchsten Sozialgericht aufgestellten Voraussetzungen eigentlich erfüllt. Das zuständige Jobcenter wollte jedoch ab dem ersten Geburtstag des Kindes keine Hartz IV Leistungen mehr gewähren. Schließlich könne die Betroffene das Kind nunmehr in eine Kita geben, ihr Studium fortsetzen und somit auch wieder auf das BAföG zurückgreifen.
Das SG machte deutlich, dass das Vorgehen der Behörde gegen das Grundgesetz verstößt. Der Urteilsbegründung zufolge schütze das Grundgesetz ausdrücklich die Entscheidungsfreiheit, ob Kinder einer Kita anvertraut oder lieber selbst betreut werden möchten. Sowohl Erwerbslose als auch Studenten in vergleichbaren Situationen dürften nicht dazu gezwungen werden, vor dem dritten Geburtstag ihrer Kinder wieder arbeiten zu gehen beziehungsweise das Studium fortzusetzen.
Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, weil noch eine hiergegen gerichtete Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht in Betracht kommt.