Aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) vom 04.11.2010 geht hervor, dass von den Eltern geleistete Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Kindes nicht zur Überschreitung des bei 8.004 Euro liegenden Grundfreibetrags führen (Az.: 4 K 10218/06 B).
Im konkreten Fall klagte ein Vater, dessen Tochter über ihn in der privaten Krankenversicherung mitversichert war. Die von ihm an die Krankenkasse geleisteten Beiträge wertete die zuständige Familienkasse als Einkünfte und Bezüge des Kindes. Damit überschritt die Tochter ihren Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 Euro und die weitere Zahlung des Kindergelds wurde folglich verweigert. Hiergegen setzte sich der Vater erfolgreich zur Wehr.
Nach Ansicht des FG sind die Einkünfte und Bezüge des Kindes auch dann um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu vermindern, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt. Schließlich wären Eltern, die ihre Kinder privat mitversicherten und dafür Zahlungen leisten, in gleicher Weise unterhaltsbelastet wie jene Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren eigene Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellen.
Zu beachten ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, weil die Familienkasse gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat.