Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz dürfen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bei der Berechnung von ALG II nicht als Einkommen berücksichtigt werden (Az.: L 3 AS 118/07).
Im zu beurteilenden Fall beantragte ein in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebendes Paar bei der zuständigen ARGE die Gewährung von Hartz IV. Die ARGE verweigerte dem mittlerweile verheirateten Paar aber mit der Begründung den Anspruch auf ALG II, weil die Ehefrau in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehe und ihr Einkommen durchaus genüge, den Lebensunterhalt für die Eheleute zu bestreiten. Konkret hatte dei ARGE bei der Berechnung des Hartz IV Anspruchs die Beiträge des Arbeitgebers der Ehefrau an eine Pensionskasse mitberücksichtigt.
Die Richter gelangten nunmehr zu der Überzeugung, dass dieses Vorgehen der ARGE rechtswidrig war. Das Gericht machte deutlich, dass es sich bei den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung um zweckgebundenes Einkommen handele, welches einem vorzeitigen Zugriff der Ehefrau entzogen sei. Vielmehr diene es dem staatlich geförderten Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung und sei folglich von einer Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen. Gegen die Anrechnung der betrieblichen Altersversorgung spreche zudem, dass die Ehefrau wegen des Gehaltsverzichts zugunsten der mit einer Pensionskasse abgeschlossenen Rentenversicherung für die komplette Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung der Beiträge verlangen könne.