Der Hartz IV-Regelsatz für ein Kind beträgt normalerweise 207 Euro (278 Euro für Jugendliche) im Monat und liegt damit im Falle eines Kindes bei 60% dessen, was ein Erwachsender Hartz IV- Empfänger bekommt. Damit die Kosten für die Fahrt der Kinder zur Schule gedeckt werden können, muss die zuständige Arge oder das entsprechende Jobcenter für die Kosten einer Monatskarte aufkommen, die dafür notwendig ist. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 03.12.2007 entschieden (Az.: L 7 AS 666/07 ER).
Geklagt hatte eine Frau, die Leistungen nach Hartz IV bezog und für ihr Kind eine entsprechende Erstattung der Kosten für die Monatskarte haben wollte. Laut Werner Kuhn, CDU- Abgeordneter im Landtag in Mecklenburg-Vorpommern, wird seinem Bundesland dieses Urteil von den Landkreisen häufig nicht beachtet und eine Erstattung nur bis zu 10. Klasse zugelassen. Abiturienten müssten die relativ hohen monatlichen Kosten selbst tragen. Laut den Argen im Land sei die Hartz IV Leistung ein Regelsatz, für den es keine Ausnahmen geben könnte.
Da dieses Urteil nach Kuhn jedoch auch für Mecklenburg-Vorpommern Beachtung finden müsse, sollten die Argen ihre Praxis auf diesem Gebiet unbedingt ändern. Kuhn wandte sich damit jetzt sogar an Bundeskanzlerin Angela Merkel und forderte die Bundesregierung auf, die Gesetze entsprechend zu ändern.