Die evangelische Kirche hat mit ihrem Hinweis, dass Geldgeschenke zur Konfirmation Arbeitslosengeld-II-Empfängern zum Nachteil gereichen können, eine wahre Lawine losgetreten. Denn neben der Konfirmation sind es auch Erstkommunion und Jugendweihe, zu denen es üblich ist, Geld zu verschenken. Da stellen sich viele – Beschenkte und Schenkende – die Frage, wie sich die Geschenke konkret auswirken.
Das Rumoren hat nun auch die Bundesagentur für Arbeit erreicht. Sie versucht zu beschwichtigen. Vorstandsmitglied Heinrich Alt erklärte, dass angemessene Geldgeschenke nicht zu Leistungskürzungen führen. Auf das ALG II der Eltern dürften sie ohnehin nicht angerechnet werden. Aber: Es ist nicht die Bundesagentur, die in Einzelfällen entscheidet, ob das Sozialgeld der Kinder unter einem Geschenk leidet oder nicht, sondern das zuständige Jobcenter. Hilfreich sei es, so Alt, mit dem Geschenk einen Zweck zu verbinden.
Aus diesem Grund geistern mittlerweile eine Reihe von Formularen durch das Internet – so genannte Mustervorlagen, mit denen die Zweckgebundenheit des Geldgeschenkes belegt werden soll. Sie sollen verhindern, dass es zu Kürzungen kommt, die schon ab einem Gesamtbetrag von 50 Euro im Jahr vorgesehen sind.