Das Sozialgericht Aachen (SG) hat mit einem ersten Urteil zum seit August 2013 bestehenden Betreuungsgeld klargestellt, dass die Regelung, nach der Eltern eines vor dem 01.08.2012 geborenen Kindes keinen Anspruch auf jene neue Sozialleistung haben, durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Eine derartige Stichtagsregelung stelle weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes noch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Familie dar (Az.: S 13 EG 6/13 BG).
Im am 17.12.2013 verhandelten Rechtsstreit verweigerte der zuständige Leistungsträger den Antrag eines Vaters auf das Betreuungsgeld unter Bezugnahme auf die Regelung, wonach aufgrund der Geburt seines Kindes vor dem 01.08.2012 keine Zahlung in Betracht komme. Die hiergegen gerichtete Klage des betroffenen Vaters war ebenfalls nicht von Erfolg gekrönt.
Den Richtern zufolge könne mithilfe der zeitlichen Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Geburtstag des Kindes die Unterbrechung des Bezugs von Elterngeld und Betreuungsgeld verhindert werden. Nur die Stichtagsregelung würde also eine nahtlose Anschlusszahlung des Betreuungsgelds an das Elterngeld möglich machen.
Darüber hinaus werde auf diese Weise ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden, welcher infolge erhöhter Fallzahlen beim neu eingeführten Betreuungsgeld hervorgerufen werden würde. Bereits 2008 scheiterte vor dem Bundessozialgericht eine Klage gegen den damalige Stichtagsregelung beim Elterngeld.