Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 11.12.2012 bekräftigt, dass Spesenzahlungen bei der Berechnung des ALG II durchaus als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen (Az.: B 4 AS 27/12 R).
Im verhandelten Fall ging es um einen mit dem ALG II aufstockenden Kraftfahrer, dessen Arbeitgeber Spesenzahlungen leistete. Eben diese wurden ihm vom zuständigen Leistungsträger als Einkommen auf das ALG II angerechnet. Die hiergegen erhobene Klage blieb bereits in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich nunmehr das BSG an. So würde es sich bei Spesenzahlungen grundsätzlich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme handeln. Die Richter wiesen den Rechtsstreit an das Sächsische Landessozialgericht (LSG) zurück, welches darüber zu entscheiden hat, inwieweit dem Kläger staatliche Hilfe zusteht.