Der Bundesgerichtshof bestätigte in zwei Entscheidungen die Auffasungen der Vorinstanzen OLG Nürnberg und OLG Bremen, wonach für ein Pfändungsschutzkonto keine höheren Gebühren als für ein vergleichbares Girokonto verlangt werden dürfen. (Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).
Durch die bei vielen Banken verbreitete AGB-Klausel würden Kunden, die ein Girokonto als P-Konto führen, unangemessen benachteiligt. Die entsprechenden Klauseln, nach denen zusätzliche Gebühren für die Kontoführung als P-Konto erhoben werden,halten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs den gesetzlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht stand und sind damit nichtig.
Damit setzten sich die Klagenden Verbraucherschutzverbände gegen die in den genannten Fällen beklagten Sparkassen auch vor dem höchsten deutschen Zivilgericht durch.