Einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern (LSG) zufolge sind ALG II Antragsteller zur Vorlage ihrer Kontoauszüge der letzten sechs Monate verpflichtet, insoweit sie ein unregelmäßiges Einkommen erzielt haben.
In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen L 7 AS 660/12 ER verhandelt wurde, forderte das zuständige Jobcenter die Einsichtnahme in die Kontoauszüge der letzten sechs Monate ein. Die Hilfebedürftige berief sich jedoch auf ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht und wollte dem Verlangen nicht nachkommen.
Das LSG stellte sich aber auf die Seite der Behörde. Der Antragsteller könne sich seiner Mitwirkungspflicht eben nicht unter Berufung auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht entziehen. Zwar dürften auf dem Kontoauszug bei sensiblen Daten (Empfänger, Verwendungszweck) Schwärzungen vorgenommen werden, allerdings nicht bei der Höhe der Ein- und Auszahlungen. Nicht zuletzt wegen des unregelmäßigen Einkommens sei das Jobcenter hier verpflichtet gewesen, die Voraussetzung einer Hilfebedürftigkeit zu überprüfen. Insofern werde das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch die gesetzliche Mitwirkungspflicht im Sinne des SGB II eingeschränkt.