Steuerrückzahlungen müssen als einmaliges Einkommen gewertet werden. Das entschied das Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 24. August 2007 (AZ.: L 13 AS 46/07 ER). Ein Betroffener erhielt eine Steuerrückzahlung in Höhe von 1.170 Euro. Diese Erstattung, so argumentierte der Betroffene, sei aber nicht als Einkommen, sondern als Vermögen zu werten. Demnach erhöhe sich auch der Freibetrag und die Rückzahlung dürfe daher auch nicht angerechnet werden.
Allerdings kam das Sozialgericht zu einer anderen Auffassung. Demnach muss sich der Betroffene die Rückerstattung als einmaliges Einkommen anrechnen lassen. Die zuständige Behörde darf aufgrund dieses Beschlusses nun die Rückerstattungssumme auf zwölf Monate aufteilen und mit den monatlichen Sozialleistungen verrechnen.
Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass diese Streitfrage nicht einheitlich beurteilt werde. So seien verschiedene Gerichte schon zu anderen Urteilen gekommen. Zum Beispiel kam das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. Juni 2007, AZ: L 12 AS 44/06) ebenso wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 31. Juli 2006, AZ: L 19 B 303/06 AS ER) zu dem gleichen Ergebnis, dass eine Steuerrückzahlung als Einkommen zu werten ist. Dagegen allerdings war das Sozialgericht Stuttgart der Auffassung (Beschluss vom 26. Juni 2007, AZ: S 20 AS 4654/07 ER), dass es sich bei der Erstattung um Vermögen handelt.