Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II muss seine Versicherung auch dann verkaufen, wenn der Verkauf einen verhältnismäßig hohen Verlust verursacht und der Rückkaufwert beim Verkauf deutlich unter der Summe liegt, die der Betroffene an Beiträgen eingezahlt hat.
Das entschied das Sozialgericht Duisburg in seinem Beschluss vom 16. August 2007 (AZ. S 17 AS 297/07 ER). Folglich muss ein Betroffener, entgegen einer Verwaltungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit, seine Lebensversicherung auch dann veräußern, wenn durch den Verkauf ein Verlust von mehr als 10% des Vermögenswerts entsteht.
Ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger hatte dem Verkauf seiner Lebensversicherung widersprochen. Der Betroffene war der Auffassung, dass der Verkauf seiner Lebensversicherung unwirtschaftlich und damit nicht zumutbar sei. Die Versicherung hatte einen Gesamtrückkaufswert von 13.000 Euro. Allerdings hatte der Betroffene insgesamt über 17.700 Euro in die Versicherung eingezahlt. Der Verlust beim Verkauf der Versicherung lag somit bei über 4.700 Euro.
Die Richter des Sozialgerichts halten aber auch einen höheren Verlust für zumutbar. Ein Verkauf sei demnach nur dann unwirtschaftlich, wenn Vermögen “verschleudert werde.“. Allerdings läge der Verlust bei dem vorliegenden Fall bei etwa 25%. Nach Meinung der Richter würde hier kein Vermögen “verschleudert“ und der Verkauf und die Höhe des Verlusts sei damit auch tragbar.