Das Bundesarbeitsministerium hat in einer Mitteilung versichert, dass Direkthilfen und Spenden für die Beseitigung von Hochwasserschäden bei der Berechnung des ALG II nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden sollen.
Laut einem Ministeriumssprechers diene die Nothilfe eindeutig einem anderen Zweck als der Bestreitung des Lebensunterhaltes. Folglich komme eine Wertung als Einkommen auf keinen Fall in Betracht. „Die zugrunde liegende Rechtsnorm ist Paragraf 11 SGB II“, so der Sprecher weiter.
Damit wurde einer Stellungnahme des Sprechers der sächsischen Landesregierung, Johann-Adolf Cohausz, widersprochen. Dieser hatte noch am Donnerstag mitgeteilt, direkte Hilfe in Form von Bargeld würde durchaus auf Hartz IV Leistungen bedarfsmindernd angerechnet.