Ein vermeintlicher Vater hatte jahrelang Unterhalt für ein Kind gezahlt, dass wie nun festgestellt wurde nicht sein leibliches Kind ist. Um den tatsächlichen Vater für die bisher geleisteten Unterhaltszahlungen in Regress zu nehmen, verlangt er von der Kindesmutter die Nennung des Namens des Kindesvaters, was diese bisher verweigert.
Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 03.07.2008 (I ZB 87/06) mit der Frage, ob Zwangshaft ein angemessenes Mittel sei, die Mutter zur Nennung des Namens zu bewegen. Die Vorinstanzen hatten keine Haft angeordnet. Das LG Jena beließ es bei der Anordnung eines Zwangsgeldes, das OLG Jena lehnt eine Haftanordnung mit dem Argument ab, das Recht der Mutter keine intimen Angaben machen zu müssen, gehe dem Vermögensinteresse des Vaters vor.
Dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Vielmehr stellten die Bundesrichter fest, dass das Interesse des „Vaters“ höher zu bewerten sei als die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mutter, denn diese habe die bestehende Lage durch ihr Schweigen verursacht. Sofern die weiteren Voraussetzung für die Anordnung einer Zwangshaft vorlägen sie diese auch nicht generell unverhältnismäßig, da die Kindesmutter diese jederzeit abwenden könne.