Der am 20.11.2017 ergangenen Entscheidung des SG Karlsruhe zufolge kommt eine zwölfwöchige Sperrzeit des Arbeitslosengeldes nicht in Betracht, wenn der Betroffene einen bestehenden Arbeitsvertrag kündigt, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen.
Ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit liegt danach vor, falls zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss das Arbeitsverhältnis zum spätmöglichsten Zeitpunkt gekündigt werden. Zweitens darf die Weiterbildung nicht berufsbegleitend in Teilzeit durchführbar sein.
Enge Voraussetzung, bei denen eine Sperrzeit entfällt
Der Fall wurde unter dem Aktenzeichen S 5 AL 2937/17 verhandelt. Beim Kläger handelte es sich um einen Brauer, der eine Weiterbildung zum Braumeister absolvieren wollte. Er beantragte zum 01.09.2017 das Arbeitslosengeld. Seine Weiterbildung startete am 11.09.2017. Der Mann argumentierte, dass für ihn nach Abschluss der Weiterbildung bessere Aussichten auf dem Arbeitsmarkt bestehen. Da sein Gehalt voraussichtlich steigt und somit auch höhere Sozialversicherungsbeiträge anfallen, würden alle Seiten profitieren.
Der zuständige Leistungsträger verweigerte aber dennoch die Zahlung von Transferleistungen. Hiergegen klagte der Hilfebedürftige und bekam vom SG zumindest teilweise Recht.
Danach muss dem Betroffenen für den Zeitraum zwischen dem 01.09.2017 und dem 10.09.2017 das Arbeitslosengeld ausgezahlt werden. Grund hierfür sei, dass die Weiterbildung zum Braumeister von keiner in der Nähe befindlichen Schule in Teilzeit angeboten wird. Deswegen musste der Betroffene eine Vollzeit-Weiterbildung aufnehmen. Aus seinem Arbeitsvertrag geht hervor, dass er sein Arbeitsverhältnis nur zum Monatsende kündigen kann. Folglich konnte er seine Arbeitslosigkeit vom 01.09.2017 bis zum Beginn der Weiterbildung am 11.9.2017 nicht verhindern.
Das SG stellte jedoch auch klar, dass dem Mann ab dem 11.9.2017 kein Arbeitslosengeld mehr zusteht. Schließlich kann er parallel zur Vollzeit-Weiterbildung keiner mindestens 15-stündigen Beschäftigung nachgehen. Somit steht er den Vermittlungsbemühungen des Jobcenters erst einmal nicht zur Verfügung.