Grundsätzlich haben junge Erwachsene unter 25 Jahren keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II in Bezug auf eigenen Wohnraum, wenn sie aus der elterlichen Wohnung ausziehen. Mit der Frage, wie die Rechtslage sei, wenn die Eltern die gemeinsame Wohnung verlassen hatte sich das Landessozialgericht Schleswig-Holstein zu befassen.
Dieses wies in seinem Beschluss (AZ: L 11 B 13/07 AS ER) eine Beschwerde des örtlichen ALG II Trägers gegen das erstinstanzliche Urteil im einstweiligen Anordnungsverfahren des Sozialgerichts Schleswig (AZ: S 1 AS 1191/06 ER) zurück. Der zuständige Träger versagte die Übernahme der Kosten der Unterkuft, mit der Begründung, dass es der Leistungsempfängerin zumutbar sei, gemeinsam mit ihrem Vater, der die bisherige Wohnung aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, in dessen neue Wohnung zu ziehen.
Unter anderem mit der Begründung, „§ 22 Abs. 2a SGB II erfordere dem Wortlaut nach einen Umzug des jungen Erwachsenen. Ein Verbleiben in der schon bisher genutzten Wohnung sei begrifflich schwer als Umziehen in diesem Sinne zu verstehen“ erteilten die Richter der Ansicht des Trägers schon mit Blick auf den Gesetzeswortlaut eine Absage. Ferner orientierte sich das Gericht an dem Sinn und Zweck der Regelung und entschied, dass „der Gesetzgeber von einem Umzug des jungen Erwachsenen aus der gemeinschaftlichen Wohnung […] und dem erstmaligen Bezug einer Wohnung durch ihn“ ausgehe. Daher sei der vorliegende Sachverhalt vom Gesetzgeber nicht geregelt. Da es sich bei der getroffenen Regelung um eine Ausnahme handle, sei diese eng auszulegen. Die Richter stellten jedoch auch klar, dass im Falle eines Missbrauchs die Rechtslage eine andere seien könnte.