Bei einem Hilfebedürftigen, der über einen Unterhaltsanspruch gegen ein Elternteil verfügt, darf nur der tatsächlich ausgezahlte Unterhalt als Einkommen auf das ALG II angerechnet werden.
Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: L 5 AS 81/07).
Geklagt hatte eine junge Frau, der das gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Mutter beantragte ALG II vom zuständigen Leistungsträger verweigert wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Klägerin schließlich neben dem Kindergeld ein monatlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater in Höhe von 381 Euro zustünde. Ihr Lebensunterhalt sei aufgrund dessen bereits problemlos gedeckt.
Der Leistungsträger berücksichtigte bei seiner Entscheidung allerdings nicht, dass der Vater lediglich 125 Euro Unterhalt pro Monat zahlte, weil er den Unterhaltsanspruch mit einem Rückzahlungsanspruch aus einem noch nicht von seiner Tochter getilgten Darlehen aufrechnete.
Das LSG urteilte, dass der Klägerin Leistungen der Grundsicherung zu gewähren seien. So dürften Unterhaltsteile, gegen die der Vater aufgerechnet und infolge dessen nicht ausgezahlt hat, nicht zu Lasten der Klägerin als Einkommen angerechnet werden. Der Zweck des ALG II, nämlich den lebensnotwendigen Bedarf des Hilfebedürftigen zu sichern, würde ansonsten verfehlt.
In einem solchen Fall sei der Leistungsträger auch nicht schutzlos, weil der Unterhaltsanspruch auf ihn regelmäßig übergehe. Folglich könne der Unterhalt von ihm gegenüber den unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht werden.