Das Oberverwaltungsgericht Bremen vertritt nach dem Beschluss vom 19.03.2007 (AZ: S 1 B 77/07) die Ansicht, dass Brillen dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zuzuordnen seien.
Demnach sind die Kosten in Höhe von 125.- Euro für eine entspiegelte Brille im Rahmen der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II vom Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzuparen.
Die Kosten würden sich in einer Größenordnung bewegen, die für Ansparleistungen zumutbar seien.
Der Antragsteller, ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, wollte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antraggegners durchsetzen, ein Darlehen in Höhe von. 125.- Euro zu gewähren.
Das Darlehen sollte zur Anschaffung von zwei entspiegelten Brillen genutzt werden.
Der Antraggegner lehnte den Antrag mit Hinweis auf die Ansparmöglichkeiten aus dem Regelsatz ab. Schon das zuvor angegangene Verwaltungsgericht Bremen lehnte in erster Instanz einen Anspruch auf die Gewährung des Darlehens ab.