Einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn zufolge darf eine aus welchen Gründen auch immer in den Akten des Jobcenters nicht vermerkte Rückmeldung aus dem Urlaub nicht zur Leistungskürzung führen darf.
Dies gelte insbesondere dann, falls ein Zeuge glaubhaft aussagt, sich wahrhaftig und authentisch daran erinnern zu können, den Leistungsbezieher bei dessen Rückmeldung im Jobcenter begleitet zu haben.
Im am 28.04.2016 unter dem S 11 R 4362/15 verhandelten Fall meldete sich ein ALG II Bezieher pflichtgemäß bei seinem Leistungsträger zurück. Da jener Vorgang aber in seiner Akte nicht vermerkt wurde, kürzte die Behörde das ALG II um rund 120 Euro aufgrund eines sogenannten „Meldeversäumnisses“. Daran änderte auch der Hinweis des Hilfebedürftigen, dass seine Rückmeldung bezeugt werden könne, nichts. Daraufhin leitete er mit Erfolg juristische Schritte ein.
Das SG stellte klar, dass offen bleiben könne, aus welchen Gründen die Rückmeldung nicht in den Akten vermerkt wurde, weil sich der Zeuge glaubhaft, wahrhaftig und authentisch an den Vorgang erinnern könne.