Laut einem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden (SG) vom 13.05.2013 dürfen ALG II Bezieher den Besuch eines Integrationssprachkurses nicht verweigern, falls ihre Deutschkenntnisse als nicht ausreichend anzusehen sind.
Im unter dem Aktenzeichen S 12 AS 484/10 verhandelten Fall forderte das Jobcenter eine türkische Mutter von vier Kindern zum Besuch eines Integrationssprachkurses auf. Dem kam die Hilfebedürftige jedoch nicht nach, woraufhin ihr das ALG II für drei Monate um 30 Prozent gekürzt wurde.
Nach Überzeuung das Gerichts ist das Behördenhandeln als mit der Rechtsordnung vereinbar anzusehen. Dem Urteilstenor zufolge beruhe das SGB II schließlich auf dem Prinzip des „Förderns und Fordern“, aus dem sich für Hartz IV Empfänger die Pflicht herleite, sämtliche Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Hilfsbedürftigkeit auszuschöpfen. Die Teilnahme diene rechtmäßig eben jenem gesetzlich angestrebten Ziel.