Einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) zufolge haben ALG II Empfänger keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Erstanschaffung eines PCs (Az.: L 6 AS 297/10 B).
Im vom LSG zu beurteilenden Fall lehnte der zuständige Leistungsträger eine solche Kostenübernahme ab, weil ein PC eben nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen würde. Die bertoffene Hartz IV
Bezieherin war anderer Meinung und klagte.
Die Sozialrichter schlugen sich jedoch auf die Seite der Behörde. Laut Urteilsbegründung lasse sich ein Haushalt problemlos ohne PC führen. Schließlich könne man zur Gewinnung von Informationen auf Radio und Fernsehen zurückgreifen. Folglich gehöre ein PC nicht zur Wohnungserstausstattung. Hierfür anfallende Kosten seien aus der Regelleistung zu bestreiten.