Aus einem Urteil des Sozialgerichts Bremen (SG) geht hervor, dass der Nachhilfeunterricht für Kinder aus Hartz IV Bedarfsgemeinschaften nicht von der Arge gezahlt werden muss. Bei „normalen
Schulschwierigkeiten“ treffe den Leistungsträger keine derartige Verpflichtung (Az.: 23 AS 409/10 ER).
Im Rechtsstreit hatte eine 17-jährige Oberschülerin gewisse Probleme in den Fächern Deutsch und Mathe. Ihre ALG II beziehenden Eltern verlangten von der Behörde die Übernahme der Kosten für den
notwendigen Nachhilfeunterricht. Das lehnte der Leistungsträger allerdings ab.
Gemäß dem Urteil der Bremer Richter zu Recht. „Normale Lernschwierigkeiten“ seien nicht nicht als „außergewöhnliche Bedarfslage“ zu werten. Eine Kostenübernahme komme nur bei besonderen familiären Schwierigkeiten oder im Falle einschneidender und nachhaltig wirkender Ereignisse in Betracht.