ALG II Empfänger können nur dann für ihre Kinder eigene Vermögensfreibeträge geltend machen, wenn das angesparte Vermögen der Kinder auch tatsächlich auf deren Namen läuft. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor (Az: B 4 AS 79/08 R).
Im von den Richtern zu entscheidenden Fall hatte eine arbeitslose Frau für sich und ihre Tochter ALG II beantragt. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung verfügte die Mutter über ein Sparvermögen von 9.700 Euro. Sie gab jedoch an, dass 3.020 Euro der Tochter gehören würden. Hierfür könne ihre Tochter einen eigenen Vermögensfreibetrag beanspruchen.
Die zuständige Arge war jedoch der Ansicht, dass für die Tochter kein Vermögensfreibetrag gewährt werden könne, weil alle Sparbücher auf den Namen der Mutter laufen. Folglich stünde lediglich der Mutter ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 8.500 Euro zu. Bevor eine Gewährung von AlG II in Betracht käme, müsse das darüber hinausgehende Sparvermögen aufgebraucht werden.
Das BSG schloss sich der Argumentation der Arge an. Kinder aus Hartz IV Familien könnten eben nur dann einen eigenen Vermögensfreibetrag geltend machen, wenn ihnen das Sparbuch auch wirklich gehört. Da im konkreten Fall als Eigentümerin des gesamten Sparvermögens lediglich die Mutter genannt werde, gebe es am Vorgehen der Arge nichts zu beanstanden.