Aus einem im Eilrechtsverfahren ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Münster (SG) geht hervor, dass ein per Haftbefehl gesuchter Straftäter keine Zahlung von Sozialhilfeleistungen begehren kann.
Zur Begründung führte das SG aus, dass es dem Betroffenen schließlich möglich sei, zur Existenzsicherung schlichtweg der Ladung zum Haftantritt zu entsprechen. Falls er dieser nachkomme, könne sein Lebensunterhalt im Rahmen der Haft ohne weiteres gewährleistet werden.
In dem Fall, der am 16.03.2016 unter dem Aktenzeichen S 15 SO 37/16 ER verhandelt wurde, verweigerte der zuständige Leistungsträger einem per Haftbefehl gesuchtem Straftäter die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen. Diese hatte der Mann schriftlich eingefordert.
Nach Überzeugung des SG war jene Behördenentscheidung durchaus verhältnismäßig, weil im Falle einer Leistungsgewährung der Gesuchte in die Lage versetzt werden könnte, sich auf Dauer der Haftstrafe zu entziehen. Insofern würde die bindende Anordnung der Staatsanwaltschaft konterkariert werden.
Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.