Seit heute wird vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage geklärt, ob das seit August 2013 geltende Betreuungsgeld verfassungsmäßig ist.
Genauer gesagt geht es um die Fragen, ob das zugrunde liegende Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Neben der Frage, ob durch das Betreuungsgeld Grundrechte, wie beispielsweise der Gleichheitssatz des Artikl 3 GG, verletzt werden, geht es dabei auch darum, ob das Gesetz verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Hierzu zählt auch die Frage, ob derjenige, der ein Gesetz erlässt, dies überhaupt darf – in diesem Fall ob der Bund das Betreuungsgeldgesetz hätte erlassen dürfen.
Das Bestehen genau dieser Gesetzgebungskompetenz auf Seiten des Bundes scheint jedoch nach der ersten Verhandlung vor den BVerfG fraglich zu sein. Grundsätzlich sieht das Grundgesetz in Art. 70 Abs. 1 GG vor, dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Für den Bereich der öffentlichen Fürsorge, unter den das Betreuungsgeld zu fallen scheint, ist dies jedoch nur der Fall, „wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse“ ein Bundesgesetz erforderlich machen (Art. 72 Abs. 2, Art. 74 GG).
Am Bestehen dieser Voraussetzung äußerte der zuständige Senat des BVerfG jedocht in der ersten Verhandlung Zweifel. Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Betreuungsgeldgesetzes hatte, führt dies zu einer Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.