Einem am 18.03.2014 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) zufolge steht Angehörigen von Soldaten der in Deutschland stationierten NATO-Truppen durchaus ein Anspruch auf das Elterngeld zu (Az.: L 11 EG 4648/12).
Im konkreten Fall wurde einer US-Amerikanerin das Elterngeld von der zuständigen Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) mit der Begründung verweigert, dass neben deutschen Staatsangehörigen lediglich Bürgern aus dem EU-Ausland sowie Ausländern mit einer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis ein Elterngeldanspruch zustehen würde. Die betroffene Frau hingegen argumentierte, dass sie als Angehörige eines Soldaten der NATO-Truppen dem NATO-Truppenstatut unterliege, welches ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch ohne die entsprechende Erlaubnis zubillige. Folglich würde die Verweigerung der Sozialleistung einen Fall unzulässiger Diskriminierung darstellen.
Die Richter am LSG schlossen sich der Meinung der US-Amerikanerin an. So seien für NATO-Truppenmitglieder samt Angehörigen im Hinblick auf Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsstatus völkerrechtliche Regelungen wirksam, welche außerhalb der Anknüpfungspunkte des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verortet werden müssten. Dem Urteilstenor nach habe das jedoch der Gesetzgeber außer Acht gelassen. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass deswegen die Vorschriften des BEEG auf die Angehörigen von Mitgliedern der NATO-Truppen entsprechend anzuwenden seien.
Zu beachten ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Streitfalls wurde vonseiten des LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.