Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einer Entscheidung vom 02.04.2014 deutlich gemacht, dass die im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung getätigte Zusage des Jobcenters, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Gegenzug zur Absolvierung eines Hochschulstudiums zu erbringen, als nichtig anzusehen ist und folglich keine rechtliche Wirkung entfaltet.
Konkret ging es um eine Eingliederungsvereinbarung, in der sich ein inzwischen erwerbsunfähiger, psychisch kranker Mann dazu verpflichtete, sein Hochschulstudium wieder aufzunehmen und erfolgreich abzuschließen. Im Gegenzug dazu versprach ihm die Behörde, das ALG II bis zu drei Jahre auszuzahlen. Darüber hinaus erhielt der Mann im selbigen Zeitraum Leistungen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Form des Höchstsatzes.
Das BSG stellte nunmehr klar, dass eine Leistungsgewährung schon aufgrund des Nichtvorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II zu verneinen sei. Schließlich habe der Leistungsempfänger seinen Lebensunterhalt durchaus mit dem BAföG-Höchstsatz bestreiten können. Ein Leistungsanspruch auf Grundlage der Eingliederungsvereinbarung komme dem Urteilstenor zufolge ebenfalls nicht in Betracht, weil in einer Eingliederungsvereinbarung lediglich Eingliederungsleistungen, nicht jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesichert werden dürften. Folglich seien die im vorliegenden Fall getroffenen Vereinbarungen als nichtig anzusehen.