Das Sozialgericht Dresden hat beschlossen, dass die Einkommensanrechnung bei Selbständigen für Leistungen nach Hartz IV nicht rechtswidrig ist. (Az.: S 5 AS 990/08 ER). Im vorliegenden Fall hatte eine Frau geklagt, dass bei der Ermittlung des Hartz IV- Bedarfs ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit in Höhe von 750 Euro angerechnet wurde. Es seien keine Werbungskosten berücksichtigt worden und deshalb sei die Berechnung rechtswidrig. Die Familie der Frau besteht aus drei Kindern und einem arbeitslosen Ehemann.
Das Gericht widersprach dieser Aussage mit der Begründung, dass das die Behörde nicht gezwungen sei, bei der Berechnung des Hartz IV Satzes und der Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit die gleichen Maßstäbe anzusetzen, wie dies im Steuerrecht getan wird. Gerade im Sozialrecht sei es für Selbständige nur sehr eingeschränkt möglich, Werbungskosten geltend zu machen. Demnach habe das Arbeitsamt die Höhe des Hartz Iv Satzes also richtig berechnet und die Klage wurde entsprechend abgewiesen.
Das Gericht lies allerdings offen, ob überhaupt Werbungskosten angerechnet werden dürften, wenn ein Selbständiger Leistungen nach Hartz IV beantragt und wenn, bis zu welcher Höhe dies möglich ist.