Einem am 26.01.2016 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) zufolge darf das Geld aus einer Erbschaft bei der Berechnung des ALG II ausdrücklich nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden, insoweit der Erbfall vor Beginn des Leistungsbezugs eingetreten war.
Dies gelte auch dann, falls die Auszahlung des Erbes erst während des ALG II Bezugs erfolgt. Eine derartige Erbschaft sei stets als Vermögen und nicht als Einkommen zu werten.
Im konkreten Fall wurde einem Hilfebedürftigen, dessen Mutter vor Beginn des ALG II Bezugs verstorben war, Hartz IV Leistungen unter Anrechnung der Erbschaft als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bewilligt. Die Erbschaft wurde dem Mann allerdings erst während des ALG II Bezugs ausgezahlt, weswegen er sich gegen die Behördenentscheidung juristisch zur Wehr setzte.
Das SG entschied zu seinen Gunsten und machte deutlich, dass das Handeln der Behörde nicht mit der Rechtsordnung vereinbar war. Bei der streitigen Erbschaft habe die Anrechnung als Vermögen gemäß § 12 SGB II zu erfolgen.