Einem am 04.10.2012 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) zufolge müssen Hartz IV Empfänger zu Unrecht erhaltendes ALG II auch dann zurückzahlen, wenn hierbei dem Jobcenter ein Fehler unterlaufen ist und es zudem vom Leistungsbezieher selbst auf den Fehler aufmerksam gemacht wird (Az.: L 5 AS 18/09).
Im Rechtsstreit forderte das Jobcenter von einem Studenten über 1000 Euro zurück. Obgleich diesem mit Aufnahme seines Studiums keine Leistungen mehr zustanden, hatte ihm die Behörde noch monatelang die ALG II Regelleistung angewiesen. Das Jobcenter wurde in dieser Zeit sogar mehrfach vom Studenten selbst auf den Fehler aufmerksam gemacht.
Dennoch stellte sich das LSG nicht auf die Seite des ehemaligen Hilfebedürftigen. Gemäß dem Urteilswortlaut gelte die Pflicht zur Erstattung von unrechtmäßigen Zahlungen unabhängig von einem Fehler der Behörde. Vielmehr sei entscheidend, ob der Leistungsempfänger wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand.