Das Hessische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 26.05.2011 entschieden, dass ein Elternteil keinen Kindergeldanspruch geltend machen kann, insoweit das Kind vor mehreren Jahren in das nicht europäische Ausland entführt wurde.
Etwas anderes gelte für eine Entführung bis zur Dauer von sechs Monaten, weil in einem solchen Fall von einem nur als vorübergehend einzustufenden Auslandsaufenthalt gesprochen werden könne (Az.: 3 K 1724/10).
Konkret ging es um eine Mutter, deren insgesamt drei Kinder vom Kindesvater im Jahr 2002 in das nicht europäische Ausland entführt worden waren. Im Jahr 2008 stellte die Frau bei der zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Gewähung von Kindergeld für ihre immer noch nicht heimgekehrten Kinder. Sie argumentierte, dass sie in ihrem Haus stets Zimmer für den Fall der erhofften Rückkehr der Kinder bereithalte. Zudem sei sie bis zur Entführung die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen. Trotzdem verweigerte ihr die Behörde das Kindergeld. Hiergegen setzte sie sich zur Wehr, hatte jedoch auch vor dem FG keinen Erfolg.
Nach Ansicht der Richter komme ein Kindergeldanspruch nicht in Betracht, weil bei einer Entführung über mehrere Jahre kein vorübergehender Auslandsaufenthalt mehr vorliege. Besondere Umstände, die ein Festhalten am Inlandswohnsitz rechtfertigen könnten, seien ebenfalls nicht gegeben. Deswegen sei die Entscheidung der Familienkasse nicht zu beanstanden.