Nach einem am 19.11.2014 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) kann einem ALG II Bezieher bereits nach der erstmaligen Störung des Hausfriedens vonseiten des Jobcenters ein befristetes Hausverbot ausgesprochen werden (Az.: S 10 AS 3793/14).
So komme dem Hausverbot eine Warnfunktion zu, nämlich dass die nachhaltige Störung des Dienstablaufs und Hausfriedens vom ersten Vorfall an nicht geduldet werden muss. Gleichwohl betonte das SG, dass das Jobcenter auch mit schwierigen Hilfesuchenden zurechtzukommen habe.
Im Streitfall wollte sich eine ALG II Empfängerin ihre bereits bewilligten Leistungen in bar auszahlen lassen. Nachdem die Frau im Jobcenter darauf hingewiesen wurde, zunächst im Wartebereich Platz zu nehmen, wurde sie ausgesprochen wütend und fragte in Richtung eines hinzu gerufenen Sicherheitsmann, „was er denn als Möchtegernglatzkopf“ wollen würde. Infolge jenes Vorfalls wurde der Frau ein zweimonatiges Hausverbot erteilt. Hiergegen setzte sich die Betroffene nach erfolglosem Widerspruch per Eilantrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Hausverbot zur Wehr.
Dem wollte das SG allerdings nicht entsprechen. Dem Urteilswortlaut zufolge habe die ALG II Bezieherin den Dienstablauf und den Hausfrieden im Jobcenter durch ihr rücksichtsloses Verhalten nachhaltig gestört. Das Hausverbot habe in derartigen Fällen eine Warnfunktion inne, nach der solches Verhalten schon vom ersten Vorfall an nicht zu dulden sei. Das SG fügte hinzu, dass das Hausverbot zudem als verhältnismäßig betrachtet werden könne, da es auf knapp zwei Monate befristet ist. In diesem Zeitraum bestünde für die Frau die Möglichkeit, sich schriftlich und telefonisch an ihren Sachbearbeiter zu wenden.