Das Kindergeld, welches für volljährige Kinder gezahlt wird, darf auch bei der Sozialhilfe nicht als Einkommen angerechnet werden. Das entschied (AZ.: B 8/9b SO 23/06 R) nun das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag.
Allerdings muss hierbei berücksichtigt werden, dass die Eltern das Geld nicht für sich selbst und ihren eigenen Unterhalt verwenden, sondern dass die Eltern das Kindergeld auch tatsächlich an ihre erwachsenen Kinder weiterleiten respektive auszahlen.
Aus Sicht der Kasseler Richter ist in diesem Fall das Kindergeld nur ein “Durchlaufposten“. Zwar werde das Geld direkt an die Eltern überwiesen, allerdings dürfe das Kindergeld dann nicht von den Eltern für ihren eigenen Unterhalt verwendet werden, sondern müsse an die Kinder ausbezahlt werden. Aufgrund dessen sei es auch nicht als Einkommen zu sehen.
Dieses Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel sorgt nun dafür, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II und Bezieher von Sozialhilfe, beziehungsweise Bezieher der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, in diesem Punkt gleich behandelt werden. Beim Arbeitslosengeld II gilt nämlich, dass das Kindergeld grundsätzlich nicht als Einkommen der Eltern sondern als Einkommen der Kinder gewertet wird. Demzufolge darf das Kindergeld bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen eines Hartz-IV-Antrags auch nicht als bedarfsmindernd angesehen werden.