Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied mit Urteil vom 12.10.2011, dass Studierende nur im Falle des BAföG-Bezugs mit einer Befreiung von der GEZ-Gebühr rechnen können (Az.: 6 C 34.10).
Im verhandelten Fall klagte eine auf finanzielle Unterstützung in Form des Studienkredits angewiesene Studentin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr. Sowohl die GEZ als auch die Vorinstanz entsprachen ihrem Wunsch jedoch nicht. Nach Ansicht der jungen Frau führt jedoch die Tatsache, dass sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat, zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Transferleistungsempfängern. Schließlich verfüge sie ebenfalls über kein eigenes Einkommen.
Das BVerwG urteilte nicht zu ihren Gunsten. Den Richtern zufolge setze eine Befreiung nach dem geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag anders als früher voraus, dass eine bestimmte staatliche Sozialleistung bezogen werde. Sie betonten, dass hierdurch weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen werde. Eine besondere Härte sei laut der Urteilsbegründung zu verneinen, falls ein Lebenssachverhalt dem Grunde nach von einer dieser Sozialleistungen erfasst wird, der die Befreiung begehrende Antragsteller diese aber nicht erhält, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllt oder keinen Antrag auf Leistungsgewährung gestellt hat.