Im Falle einer größeren Erbschaft verliert ein Bezieher von ALG II unter Umständen seinen Leistungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser dieses durch sein Testament verhindern wollte, indem der Betrag nur in speziellen Kleinbeträgen ausgezahlt werden würde. Zu dieser Entscheidung gelangte das Sozialgericht Dortmund.
Konkret ging es um einen Hartz IV Empfänger, der von seiner Mutter insgesamt 240.000 Euro erbte. Die Mutter verfolgte das Ziel, dass ihr Sohn in den Genuss der Erbschaft kommt, ohne dass ihm die Sozialleistungen gestrichen werden. Deswegen sollten ihm ledglich kleinere Summen für Hobbys, Urlaubsreisen oder gesundheitliche Belange ausgezahlt werden, solange die Höhe des Betrages nicht zur Anrechnung als Einkommen auf das ALG II führt.
Die Dortmunder Arge verneinte jedoch grundsätzlich einen weiteren Anspruch auf das ALG II. Hiergegen ging der Mann jursitisch vor. Die Richter am Sozialgericht Dortmund (AZ: S 29 AS 309/09 ER) urteilten aber zuungunsten des Erben. Die Testierfreiheit könne eben nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten wie Urlaubsreisen und Hobbys aus dem
Nachlass finanziert würden, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle. Das Gericht lehnte es daher ab, die Arge mit einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung des ALG II zu verpflichten.