Die nur teilweise Übernahme von Fahrtkosten, die aufgrund eines sogenannten Ein-Euro-Jobs anfallen, kann angemessen sein. Dies entschied der 9. Senat des hessischen Landssozialgerichts.
Die Darmstädter Richter kamen zu dem Schluss, dass eine Zuzahlung in Höhe von rund 20% des monatlichen Einkommens aus der Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job), was im vorliegenden Fall rund 17 Euro entspricht, angemessen sei. Die Monatskarte verursachte einen Gesamtkostenaufwand von rund 57 Euro, wovon 40 Euro durch einen Fahrtkostenzuschuss gedeckt wurden. Zudem müsse der Kläger zur Finanzierung nicht auf die bewilligte ALG II Regelleistung zurückgreifen, die Differenz können vielmehr aus dem Entgelt des Ein-Euro-Jobs getragen werden.
Das Gericht stellte klar, dass das Entgelt aus einer Arbeitsgelegenheit kein Arbeitslohn im klassischen Sinne sei. Vielmehr handelt es sich um eine Mehraufwandsentschädigung, die gewährleisten soll, dass ein Arbeitsanreiz geschaffen werde.
Das Urteil, welches von Landesozialgericht in der Berufungsinstanz gefällt wurde, ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.