Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat am 02.05.2013 geurteilt, dass ALG II Empfängern keine darlehensweise Übernahme von Strom- und Gasschulden bewilligt werden muss, insoweit für die Schulden ein missbräuchliches Verhalten des Leistungsbeziehers ursächlich ist.
Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen (LSG) hingegen hatte in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass auch dann eine Darlehensgewährung in Betracht kommt, wenn die Verbindlichkeiten auf Pflichtverletzungen des Hilfebedürftigen selbst zurückzuführen sind (Az.: L 2 AS 313/13 B ER).
Im vom SG unter dem Aktenzeichen S 15 AS 2104/13 ER verhandelten Fall wurden einem ALG II Empfänger schon einmal die Stromschulden vonseiten des Jobcenters übernommen. Danach sollte mit Einverständnis des Hilfebedürftigen eine Direktzahlung der Stromkosten durch das Jobcenter an den Energieversorger erfolgen. Allerdings wechselte der Leistungsempfänger ohne Rücksprache mit der Behörde mehrmals den Energieversorger, mit der Folge, dass sich erneut Stromschulden anhäuften.
Der vom Hartz IV Empfänger gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde allerdings vom SG abgelehnt. Schließlich habe er seine Vorauszahlungen bewusst nicht geleistet und darüber hinaus lasse sein Verhalten darauf schließen, dass er auf eine darlehensweise Übernahme entstehender Schulden vertraut beziehungsweise spekuliert hat. Infolge jenem missbräuchlichen Verhaltens komme die darlehensweise Übernahme eben nicht in Betracht.