Aus einem am 31.07.2012 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Mainz (SG) geht hervor, dass frisch eingeschriebene Studenten durchaus Anspruch auf das ALG II haben können (Az.: S 4 AL 314/10).
Konkret ging es um eine junge Frau, deren Studium im Wintersemester mit der Einschreibung am 01.09.2010 begann. Die erste Einführungsveranstaltung fand allerdings erst am 27.09.2010 statt, weshalb die Studentin für den dazwischen liegenden Zeitraum die Bewilligung des ALG II beantragte. Der zuständige Leistungsträger wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass wegen die Immatrikulation am 01.09.2010 der Status einer Studentin erworben worden sei und die Antragsstellerin folglich von da an dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden habe.
Das SG stellte sich jedoch auf die Seite der Studentin und machte deutlich, dass in einem solchen Fall eben nicht allein auf die Immatrikulation abgestellt werden könne. Der Urteilsbegründung zufolge sei zu beachten, dass die Frau in dem zur Debatte stehenden Zeitraum faktisch noch gar nicht ihr Studium aufgenommen habe, weil sie bis zum Beginn der Einführungsveranstaltungen am 27.09.2010 noch frei von jeder studentischen Verpflichtung gewesen sei.
Somit habe die Studentin dem Arbeitsmarkt bis zum 26.09.2010 wie ein normaler Arbeitnehmer auch zur Verfügung gestanden, mit der Folge, dass ein ALG II Anspruch bejaht werden müsste.