Laut einem am 21.06.2012 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) muss das Jobcenter ALG II Empfängern die Aufwendungen für juristische Literatur nicht ertstatten (Az.: L 5 AS 322/10).
Im verhandelten Fall machte der Leistungsbezieher einen Mehrbedarf für juristischer Literatur in Höhe von rund 1320 Euro geltend. Mithilfe der Fachbücher meinte der Hilfebedürftige sich besser gegen seine Eingliederungsvereinbarung beziehungsweise gegen die Sanktionspraxis des Jobcenters zur Wehr setzen zu können. Die Behörde erkannte hierin allerdings keinen Mehrbedarf und verwies den Mann darauf, dass derartíge Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten wären. Gegen das Behördenhandeln setzte sich der Betroffene schließlich auf juristischem Wege zur Wehr.
Das LSG stellte jedoch klar, dass vorliegend kein unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf zu erkennen sei. Folglich könne das Vorgehen des Jobcenters als mit der Rechtsordnung vereinbar bezeichnet werden.