Im August 2009 erfolgt erstmal die Auszahlung des jährlichen Schulstarterpaketes (bisher in der Planung auch unter dem Namen Schulbedarfspaket bekannt).
Das Schulstarterpaket wird ohne gesonderten Antrag für Kinder gezahlt, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”) oder Kinderzuschlag haben. Ebenso besteht ein Anspruch auf Leistungen des Schulstarterpaketes, wenn mindestens ein Elternteil des Kindes Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Die Auszahlung der Leistung erfolgt zusammen mit dem ALG II bzw. Zusammen mit dem Kinderzuschlag. Seine Rechtsgrundlage hat das Schulstarterpaket im neu geschaffenen § 24a i.V.m. § 41 I SGB II bei einem Anspruch aufgrund des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bzw. § 6a IV BKGG bei einem Anspruch aufgrund des Bezugs von Kinderzuschlag.
Die Höhe der Leistung, die im Rahmen des Schulstarterpaketes gewährt wird beträgt 100 Euro pro Kind und Schuljahr. Die Auszahlung erfolgt auch zukünftig im August jedes Jahres. Eine Anrechnung auf weitere Sozialleistungen, insbesondere im Rahmen der Einkommensanrechnung beim ALG II, erfolgt nicht. Dies gilt auch, wenn zweckgleiche Leistungen aus anderen Quellen, beispielsweise Förderungen aus Stiftungen oder Stipendien, zufließen.
Um Leistungen des Schulstarterpaketes zu erhalten muss das betreffende Kind eine allgemeinbildende (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Förderschule oder Sonderschule) oder berufsbildende (Berufsoberschule, Fachoberschule, Berufsgrundbildungsjahr, Fachschule oder Berufsfachschule) Schule besuchen und darf zudem das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Das Schulstarterpaket wird – sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – auch für Schüler an staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Privatschulen gezahlt. Ebenso können Schüler, die einen allgemeinbildenden Schulabschluss nach Ablauf der Schulflicht nachholen, Leistungen des Schulstarterpaketes erhalten.
Kein Anspruch Leistungen des Schulstarterpaketes besteht, wenn neben dem Besuch der Schule ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht. Im Einzelfall kann die auszahlende Stelle Nachweise über den Schulbesuch verlangen.
Die genannten Anspruchsvoraussetzungen müssen zum 1. August des jeweiligen Jahres (formaler Beginn des Schuljahres) vorliegen. Ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Unterricht stattfindet ist hingegen unerheblich.
Das Schulstarterpaket wird im August 2009 rund 1,3 Millionen mal ausgezahlt werden. Das Schulstarterpaket soll einkommensschwache Familien beim Erwerb von Schulmaterialien oder sonstigen Gegenständen, die für den Schulbesuch notwendig sind, unterstützen. Gleichwohl wird im Falle einer zweckwidrigen Verwendung nach den aktuellen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit kein Widerruf der Leistung des Schulstarterpaketes erfolgen.
Mit dem Schulstarterpaket erweitert die grosse Koalition im Rahmen des Konjunkturpaketes II die bereits vor Monaten angedachten Leistungen des Schulbedarfspaketes. Im Vergleich zu der ursprünglichen (umstrittenen) Planung des Schulbedarfspaketes, dessen Leistungen nur für Schüler bis zur 10. Klasse zu gewährt werden sollten, zeigt sich der Umfang des Schulstarterpaketes nun deutlich erweitert. Die nunmehr beschlossene Regelung erweitert auch den Kreis der Leistungsempfänger erheblich, insbesonder da sie nun auch Schüler an berufsbildenen Schulen erfasst.