Das Sozialgericht Hannover (SG) hat am 07.01.2014 entschieden, dass das Jobcenter im Falle der nach einem Gefängnisaufenthalt beantragten Erstausstattung für eine neue Wohnung dazu berechtigt ist, bei einem Sozialkaufhaus einlösbare Gutscheine auszugeben beziehungsweise eine Geldpauschale zu zahlen.
Dies gelte auch dann, falls es sich beim Hilfebedürftigen um einen Sinti handelt, obgleich Angehörige jener Volksgruppe eigentlich aus kulturellen Gründen keine gebrauchten Möbel nutzen sollten. Schließlich würden Sozialkaufhäuser auch über Neuware verfügen, weswegen sich ein Betroffener nicht zwingend auf Gebrauchtmöbel beschränken müsse (Az.: S 74 AS 4268/13 ER)
Im Streitfall wandte sich ein ALG II beziehender Sinti gegen die Entscheidung des für ihn zuständigen Jobcenters, ihm nach seinem 14-jährigen Gefängnisaufenthalt lediglich eine Geldpauschale sowie in einem Sozialkaufhaus einlösbare Gutscheine zu gewähren. Der Erwerbslose argumentierte, dass es ihm als Sinti aus kulturellen Gründen verboten sei, auf Gebrauchtmöbel zurückzugreifen. Davon abgesehen sei die Erstausstattung zu den jeweiligen Beträgen ohnehin nicht zu erhalten.
Dem wollte sich das SG nicht anschließen und lehnte daher den Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Jobcenter ab. So sei nach Durchsicht von preiswerten Angeboten festzustellen, dass eine Erstausstattung zu den jeweiligen Beträgen durchaus realisierbar sei. Ferner würden Sozialkaufhäuser auch Neuware anbieten, das heißt der Hilfebedürftige müsse sich gar nicht auf gebrauchte Möbel beschränken.