Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat die Rechte von ALG II Beziehern mit einem Urteil vom 06.03.2014 gestärkt. So seien Kindergeld-Rückforderungen vonseiten der Familienkasse nur dann rechtens, insoweit die Abwägung über einen Billigkeitserlass in der Behördenentscheidung berücksichtigt wurde
Insbesondere müsse die durch Kindergeldzahlungen bedingte ALG II-Kürzung als bestehende Doppelbelastung von ALG II Empfängern miteinbezogen sowie die hiermit einhergehende Schlechterstellung bei den Billigkeitserwägungen beachtet werden (Az.: 16 K 3046/13 AO).
Im konkret verhandelten Fall bezog ein ALG II Bezieher auch Kindergeld, da er sich nicht in einer Ausbildung befand und den Vermittlungsbemühungen des Jobcenters zur Verfügung stand. Später erhielt die Familienkasse allerdings Kenntnis davon, dass sich der Erwerbslose aus der Berufsberatung abgemeldet hatte und somit an sich gar kein Kindergeldanspruch mehr bestand. Infolgedessen ging dem Betroffenen ein Rückforderungsbescheid über zu viel gezahltes Kindergeld in Höhe von über 2.000 Euro zu. Hiergegen setzte sich der Mann zur Wehr und verwies auf den ihm entstandenen Nachteil, dass ihm sein ALG II durch das Jobcenter aufgrund des Kindergeldbezugs unwiderruflich gekürzt wurde. Die Doppelbelastung infolge jener Kürzung und der nunmehr vonseiten der Familienkasse gewünschten Kindergeldrückforderung sei ihm nicht zumutbar.
Das FG machte deutlich, dass die Familienkasse die mit der Doppelbelastung des ALG II Empfängers verbundene Schlechterstellung in seine Billigkeitserwägungen hätte miteinbeziehen müssen. In diesem Kontext sei auch ein möglicherweise vorliegendes Verschulden bei der Familienkasse zu prüfen gewesen. Darüber hinaus sei in die Abwägungen über den Billigkeitserlass zu prüfen gewesen, ob und inwieweit sich der ALG II Empfänger im Klaren über der Folgen seines Handelns bewusst gewesen war.