Aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) vom 01.03.2012 geht hervor, dass der Kindergeldanspruch bei erfolgter Arbeitslosenmeldung auch dann besteht, falls vom zuständigen Jobcenter eine Vermittlungssperre ausgesprochen, jedoch nicht wirksam bekantgegeben wurde (Az.: 14 K 1209/11 Kg).
Im konkret verhandelten Fall ging es um einen jobsuchenden 19-Jährigen, der ohne trifftigen Grund einen Beratungstermin beim Jobcenter verpasste. Daraufhin verfügte die BA eine Vermittlungssperre und meldete den Betroffenen somit vorerst aus der Arbeitsvermittlung ab. Dies nahm wiederum die Familienkasse zum Anlass, die Festsetzung des Kindergelds aufzuheben. Der Vater klagte gegen jene Aufhebung mit der Begründung, dass seinem Sohn eine Vermittlungssperre nicht bekannt gegeben worden sei.
Das FG urteilte schließlich zu seinen Gunsten. So werde ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG beim Kindergeld berücksichtigt, insoweit es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Dem Urteil zufolge sei infolge der Vermittlungssperre zwar der Status als arbeitssuchendes Kind entfallen. Aufgrund der Tatsache, dass die Vermittlungssperre nicht wirksam bekanntgegeben wurde, habe sie jedoch keine Rechtskraft entfalten können. Folglich genüge hier die erfolgte Arbeitslosenmeldung, um einen Kindergeldanspruch zu bejahen.